Quelle: eKapija | Freitag, 24.10.2014.| 12:30
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Insolvenz - Was ist neu?

(FotoIvana Vuksa)
Die lange erwarteten Änderungen derinsolvenzrechtlichen Vorschriften wurden nun durch die Verabschiedung desGesetzes über die Änderungen und Ergänzungen des Insolvenzgesetzes eingeführt.

Gemeinsam mit dem Anwaltsbüro "Tomić Sinđelić Groza" stellt das Wirtschaftsportal "eKapija" die Neuigkeiten vor, die für das Insolvenz- undReorganisierungsverfahren sicherlich die größte praktische Bedeutung habenwerden und folgende rechtliche Aspekte regeln:

Absonderungs- undPfandgläubiger

Neben einem Absonderungsgläubiger finden wir zumersten Mal in einem Insolvenzverfahren auch einen Pfandgläubiger.

Unter dem Institut des Pfandgläubigers versteht manden Gläubiger, "der das Pfandrecht an einer Sache/einem Recht hat, worüberöffentliche Bücher oder Register geführt werden, der aber keine durch diesesPfandrecht gesicherte Geldforderung gegenüber dem Insolvenzschuldner hat."

Obwohl die Ähnlichkeit mit dem Institut desAbsonderungsgläubigers offensichtlich ist, unterscheiden sich diese zweiInstitute wesentlich dadurch, dass der Pfandgläubiger keine Geldforderunggegenüber dem Insolvenzgläubiger hat, sondern ausschließlich das Pfandrecht aneiner bestimmten Sache oder einem Recht, das die Insolvenzmasse umfasst.

Der Pfandgläubiger würde bei einem s.g.Pfandvertrag zugunsten eines Dritten bestehen bzw. bei einem pfandrechtlichenKonstrukt, in welchem der Insolvenzschuldner (als Pfandgläubiger) eine Sacheoder ein Recht zur Sicherung von Forderungen verpfändet, welche derPfandgläubiger gegenüber einem Dritten (als dem Hauptschuldner) hat und nichtgegenüber dem Insolvenzgläubiger selbst.

Pfandgläubiger können genauso wieAbsonderungsgläubiger keine Insolvenzgläubiger sein.

Erweiterung der Rangfolge durch eine vierte Gläubigergruppe

Die Rangfolge wurde um eine neue vierteGläubigergruppe erweitert. Zu dieser Rangfolge zählen die Gläubiger, "dieForderungen haben, welche zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrensaufgrund von Darlehen entstanden sind oder aufgrund anderer rechtlicherHandlungen, die im wirtschaftlichen Sinne der Darlehensgenehmigung entsprechen,Bezug nehmend auf den Teil eines solchen Darlehens, der nicht gesichert ist undder dem Insolvenzgläubiger seitens der mit ihm im Sinne dieses Gesetzesverbundenen Personen genehmigt wurde, außer Personen, die die Genehmigung vonDarlehen und Krediten als regelmäßige Tätigkeit ausüben."

Anzahlung vonInsolvenzverfahrenskosten

Zum ersten Mal schreibt das Gesetz (teilweise) einobjektives Kriterium für die Feststellung des Anzahlungsbetrages für die Kostender Einleitung des Insolvenzverfahrens vor, die der ermächtigte Antragstellerzu bezahlen hat (bzw. die Person, die dem Gericht den Antrag auf Einleitung desInsolvenzverfahrens eingereicht hat).

Das Gericht kann für die Anzahlung nicht mehr alsRSD 50.000 festsetzen, falls der Insolvenzgläubiger eine juristische Personist, die im Einklang mit den Vorschriften über die Feststellung der Kriterienfür die Zuordnung von juristischen Personen der Gruppe von Kleinunternehmenzugeordnet wird.

Für die anderen Gruppen von Insolvenzgläubigernsind aber wie zuvor keine fixen Kriterien durch das Gesetz vorgeschrieben.

(FotoIvana Vuksa)
Forderungsantrag und Bürgendes Insolvenzgläubigers

Der Insolvenzgläubiger hat bei der Einreichung desForderungsantrages im Insolvenzverfahren folgende Pflichten:

1. Im Forderungsantrag muss er angeben, ob für die Pflicht desInsolvenzschuldners Bürgen bestehen;

2. Die Bürgen des Insolvenzschuldners müssen über den eingereichtenForderungsantrag rechtzeitig benachrichtigt werden.

Demzufolge muss der Insolvenzgläubiger, sollte erseine Forderung von einem Bürgen des Insolvenzschuldners (teilweise oder imGanzen) eintreiben, den Insolvenzverwalter innerhalb von 8 Tagen nachvorgenommener Eintreibung darüber benachrichtigen.

Sollte der Gläubiger unterlassen, denInsolvenzverwalter über die vom Hauptschuldner oder Bürgen eingetriebeneForderung zu benachrichtigen, ist dafür eine Geldstrafe zwischen RSD 500.000und 10.000.000 vorgeschrieben.

Forderungsübertragung imInsolvenzverfahren

Das Gesetz schreibt explizit vor, dass die in einemInsolvenzverfahren (und Reorganisierungsverfahren) festgelegten undbestrittenen Forderungen übertragungsfähig sind.

Die Übertragung von Forderungen kann spätestens biszur Fassung des Beschlusses über die Hauptteilung vorgenommen werden.

Bestrittene Forderungen -Frist für die Einleitung des Prozesses und Präklusion

Die Frist für die Einleitung des Prozesses zurFeststellung der bestrittenen Forderung wurde von 8 auf 15 Tage verlängert,gerechnet vom Empfangstag des Beschlusses des Insolvenzverwalters über dieListe der festgestellten und bestrittenen Forderungen.

Zum ersten Mal schreibt das Gesetz die Präklusionfür den Insolvenzgläubiger vor, der nicht innerhalb der gesetzlichen Frist denProzess für die Feststellung der bestrittenen Forderung eingeleitet hat. NachAblauf der Frist von 15 Tagen verliert er das Recht auf die Einleitung einesProzesses sowie den Status des Insolvenzgläubigers.

Verbundene Personen stimmenüber den Reorganisierungsplan nicht ab

Die wichtigste Änderung in Bezug auf dasReorganisierungsverfahren (welche nach der Meinung der Fachöffentlichkeit diewichtigste Neuigkeit dieses Gesetzes ist) beinhaltet die Bestimmung desArtikels 165 Absatz 7 des Insolvenzgesetzes.

Sie schreibt vor, dass verbundene Personen (imSinne des Art. 125 des Insolvenzgesetzes), abgesehen von denjenigen, die das Verleihenvon Krediten als ihre regelmäßige Tätigkeit ausüben, eine separate Klasse vonGläubigern darstellen und damit über den Reorganisierungsplan nicht abstimmenkönnen. Ihre Forderungen werden auf gleiche Art und Weise und unter denselbenBedingungen befriedigt, wie Forderungen aus Klasse von Insolvenzgläubigern lautder Reihenfolge, welcher ihre Forderung zugeordnet ist.

Um die praktische Bedeutung der angegebenenBestimmung apostrophieren zu können, werden wir einen Blick auf Art. 125 desInsolvenzgesetzes werfen, der bestimmt, wer verbundene Person desInsolvenzschuldners ist:

a. Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsorgansmitglied desInsolvenzschuldners

b. Mitglied des Insolvenzschuldners, der für seine Verpflichtungen mit seinemganzen Vermögen haftet;

c. Gesellschafter oder Aktionär mit einem beträchtlichen Anteil am Kapital desInsolvenzschuldners;

d. Juristische Person, welche vom Insolvenzschuldner im Sinne desUnternehmensgesetzes kontrolliert wird;

e. Personen, die aufgrund ihres Sonderstatus in der Gesellschaft den Zugang zuvertraulichen Informationen haben oder die Möglichkeit haben, über dieVermögenslage des Insolvenzschuldners zu erfahren;

f. Personen, die praktisch in der Lage sind, einen bedeutenden Einfluss aufdie Tätigkeiten des Insolvenzschuldners auszuüben;

g. Personen, die ein Blutsverwandter in der geraden Linie jeden Grades oder inder Seitenlinie bis zum vierten Verwandtschaftsgrad sind, angeheirateteFamilienangehörige bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad oder Ehepartner dernatürlichen Personen aus den Punkten a, b, c, e und f.

Ausschließliche internationaleZuständigkeit serbischer Gerichte

Eine weitere Neuigkeit wurde in Kapitel XII desInsolvenzgesetzes (Internationale Insolvenz) aufgenommen. Hier wirdvorgeschrieben, dass für die Einleitung, Eröffnung und Durchführung desInsolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner, dessen Kern vonHauptinteressen auf dem Gebiet der Republik Serbien ist (s.g.Hauptinsolvenzverfahren), sowie für alle Streitigkeiten, die sich aus einemsolchen Insolvenzverfahren ergeben, ausschließlich ein Gericht der RepublikSerbien zuständig ist.

Unter dem Kern von Hauptinteressen versteht dasGesetz den Ort, aus welchem der Schuldner regelmäßig seine Interessen verwaltetund welcher als solcher von Dritten erkannt wird. Beim Mangel an Nachweisen,die das Gegenteil bestätigen, wird vermutet, dass dieser Ort den registriertenSitz des Schuldners darstellt.

Das Hauptinsolvenzverfahren umfasst das gesamteVermögen des Insolvenzschuldners unbeachtet, ob sich das Vermögen in derRepublik Serbien oder im Ausland befindet.

Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte inder Republik Serbien soll auch bestehen:

1. wenn sich der Kern von Hauptinteressen des Insolvenzschuldners im Auslandund der registrierte Sitz in der Republik Serbien befindet, falls einInsolvenzverfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Insolvenzschuldnerden Kern von Hauptinteressen hat, nicht aufgrund des Kernes von Hauptinteresseneingeleitet werden kann,

2. wenn sich der registrierte Sitz des Insolvenzschuldners im Ausland befindetund der Kern von Hauptinteressen auf dem Gebiet der Republik Serbien.

Für jede weitere Frage stehen wir Ihnen gerne zurVerfügung.

Rajko Krejović, Anwalt
rajko.krejovic@tsg.rs

Unternehmen
TSG Advokati Beograd
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